WICHTIG: Neues Antragsverfahren
Neu zum 01. Januar 2024
ist, dass mit der Antragstellung bei der BAFA bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen sein muss unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage. Mögliche Bauherren müssen sich daher vorher konkret für ein Sanierungsangebot sowohl im Umfang als auch bezüglich eines Termins verbindlich entschieden haben. Erst dann kann die Förderung beantragt werden!
TIPP:
Viele Mitglieder des VFF bieten das vereinfachte Antragsverfahren im Rahmen des VFF Fördermittel-Service an. Ein weiterer externer Energieeffizienz-Experte wird dann nicht benötigt. Sie können den Lieferungs- oder Leistungsvertrag und den Förderantrag so direkt abstimmen. Eine Auswahl an Firmen finden Sie hier.
Neue Förderbedingungen für die BEG EM zum 01. Januar 2024
Ab dem 01. Januar 2024 gilt die neue Förderrichtlinie für die BEG EM. Die ausführliche im Bundesanzeiger veröffentliche Förderrichtlinie finden Sie hier.
Alle Informationen zur neuen BEG-Richtlinie sowohl zu den Einzelmaßnahmen (BEG EM) als auch der Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG WG und BEG NWG) sind hier veröffentlicht.
Für die energetische Sanierung der Gebäudehülle z. B. mit neuen Fenstern ergeben sich folgende Änderungen:
- Auch künftig gibt es bis zu 20 % Investitionszuschuss für Effizienzmaßnahmen z. B. der Gebäudehülle (15 % Grundförderung plus ggf. 5 % iSFP-Bonus bei Vorliegen eines im Rahmen einer geförderten Energieberatung erstellten individuellen Sanierungsfahrplans)
- Die Förderung für die Effizienzmaßnahmen (u. a. Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) ist wie bisher beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen.
- Auch hier gelten energetische Mindeststandards z. B. für das Fenster besser 0,95 W/m²K.
- Für energetische Maßnahmen beträgt die Höchstgrenze bei Wohngebäuden der förderfähigen Ausgaben insgesamt 30.000 € pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60.000 € pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird.
- Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Nichtwohngebäuden für energetische Maßnahmen beträgt insgesamt 500 € pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
Finanzielle Unterstützung für Bau- und Sanierungsprojekte
Neue Förderprogramme starten zum 20. Februar 2024
Seit dem 01.07.22 Antragstopp im Zuschuss Einbruchschutz (455-E)
Der Zuschuss wird finanziert aus Mitteln des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Fördermittel stehen nicht mehr zur Verfügung. Ab sofort können daher keine Anträge mehr für den Investitionszuschuss Einbruchschutz (455-E) gestellt werden. Zugesagte Anträge sind nicht betroffen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Noch Fragen?
Dann wenden Sie sich einfach gleich hier an unsere Fenster-Experten in Ihrer Nähe.